Zurück


Satzung des Aero Club Arnstadt e.V. 11.02.2005


§ 1 Name des Vereins, Sitz

I. Der Verein trägt den Namen Aero Club Arnstadt. Er hat seinen Sitz in 99310 Arnstadt/Thüringen.
II. Der Vereinsbetrieb findet auf dem Verkehrslandeplatz Alkersleben statt.
III. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnstadt eingetragen werden. Danach lautet der Name: „ Aero Club Arnstadt e.V.“
IV. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Thüringen e.V., Deutscher Aeroclub e.V. und im Luftsportverband Thüringen e.V. an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

I. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Flugsports, vorrangig der Ultraleichtfliegerei mit Luftsportgeräten. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung regelmäßiger Übungs- und Trainingsflüge
- Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Fluglehrern und Fluglehrerassistenten zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern zum Luftsportgeräteführer
- Teilnahme an Flugsportveranstaltungen und Ausstellungen, die dem Luftsport dienlich sind
- Halten von Luftsportgeräten zur Benutzung durch Vereinsmitglieder
- Weiterbildung von Vereinsmitgliedern
- Pflege des Vereinslebens
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Flugsports, insbesondere der Ultraleichtfliegerei.
III. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen als Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3 Mitglieder

I. Der Verein besteht aus den:
- ordentlichen Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Mitglieder anderer Luftsportclubs
II. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr werden.
III. Jugendliche unter 18 Jahren werden als jugendliche Mitglieder geführt. Zu ihrer Aufnahme bedarf es einer schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
IV. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristischen Personen werden, die an den Zielen des Vereins interessiert sind. Eine aktive Mitarbeit im Vereinsleben erfolgt auf freiwilliger Basis.
V. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Luftsport besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages befreit. Die Aufnahme als Mitglied bestätigt der Vorstand.
VI. Mitglieder anderer Luftsportclubs sind solche, die am Verkehrslandeplatz Alkersleben in anderen Vereinen den Luftsport betreiben.


§4 Erlangung der Mitgliedschaft

I. Die Anmeldung als ordentliches Mitglied im Verein hat schriftlich unter Anerkennung der gültigen Satzung zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
II. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme oder Ablehnung.
III. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt zunächst 12 Monate und verlängert sich stillschweigend auf unbefristete Zeit, sofern seitens des Mitgliedes oder des Vorstandes einer Weiterführung schriftlich unter Angabe von Gründen, insbesondere derer in § 5/III, nicht widersprochen wird.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- groben unsportlichen Verhaltens oder
- wegen Verletzung der Zahlungsverpflichtung des Clubbeitrages über das erste Quartal eines Kalenderjahres hinaus ohne dass ein entsprechender Antrag beim Vorstand eingereicht wurde und auf zweimalige schriftliche Mahnung mit einer Frist von jeweils 14 Tagen keine Reaktion erfolgt, ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss aus dem Verein aus vorgenanntem Grund entbindet das Mitglied nicht von der Zahlungsverpflichtung.
VI. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
VII. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keine Rechte und Ansprüche aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen 3 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand schriftlich angezeigt und geltend gemacht werden.


§ 6 Rechte und Pflichten

I. Clubmitglieder haben das Recht
- auf Teilnahme am Flugbetrieb
- auf Teilnahme an den Mitglieder- und der Wahlversammlung
- über die Grundsätze der Verwendung von finanziellen und materiellen Mitteln zu entscheiden
- den Clubvorstand zu wählen
- auf Antrag an den Clubvorstandssitzungen teilzunehmen
- auf Teilnahme am Vereinsleben
II. Clubmitglieder haben die Pflicht
- sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten
- auf gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft
- zur fristgerechten Entrichtung von Clubbeiträgen. Die Höhe des Clubbeitrages sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Gleiches gilt für die Aufnahme weiterer Beitragsformen wie Aufnahmegebühren und Arbeitsleistungen.
- Die gesetzlichen Vorschriften und Regelungen im Luftverkehr zu beachten und einzuhalten
- Alle Luftsportgeräte, Hilfsmittel und sonstige Einrichtungen und Gegenstände des Vereins pfleglich zu behandeln und an den Wartungsarbeiten in Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen.
III. Alle Vereinsmitglieder können an Höhepunkten und Veranstaltungen im Vereinsleben teilnehmen.


§7 Organe des Vereins

I. Die Organe des Clubs sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Revisor


§8 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ im Club und insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichten des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisionskommission
II. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn:
- es das Interesse des Vereins es erfordert
- ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragen
- es durch die Revisionskommission gefordert wird
III. Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an jedes Vereinsmitglied unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
IV. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes oder im Falle der Verhinderung seinem Stellvertreter. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmen die Mitglieder den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
V. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies ¼ der Mitglieder verlangen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vereins erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen können nur abgestimmt werden, wenn Sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes eingegangen sind und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
VI. Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
VII. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
VIII. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll festgehalten und durch die Unterschrift des Leiters der Mitgliederversammlung und dem Protokollanten bestätigt.


§ 9 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- einem weiteren Vorstandsmitglied
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins. Er ist berechtigt, verbindliche Ordnungen zu erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten 4 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
IV. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
V. Der Vorstand tritt bei Notwendigkeit, jedoch mindestens einmal monatlich zusammen. Die Mitglieder sind über den Inhalt der Vorstandssitzung in geeigneter Art und Weise zu unterrichten.


§ 10 Revisior

I. Die Revisior ist ein ordentlichen Mitglied oder Ehrenmitglied und wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Revisor darf nicht dem Vorstand angehören.
II. Der Revisor hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten.
III. Der Revisor erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.


§ 11 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder
II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweck fällt das Vermögen des Vereins an
Marienstift Arnstadt, Wachsenburgallee 12, 99310 Arnstadt


§ 12 Schlussbestimmung

I. Änderungen der Satzung sind nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
II. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand in Namen und für Rechnung des Clubs vornimmt, haften der Verein und dessen Mitglieder nur mit dem Clubvermögen.
III. Diese Satzung in der vorliegenden Form ist von der Mitgliederversammlung am 11.02.2005 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft